[IP-OA_Forum] Fw: [InetBib] § 38 und § 137l UrhG
Rubina Vock
rubina.vock at fu-berlin.de
Do Mai 20 22:58:40 CEST 2010
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
hier eine weitere Fachmeinung zu den Einschätzungen zu § 137l
Die Diskussion hierzu läuft ja eher über Inetbib, aber ich wollte dies nicht
vorenthalten (wie auch andere, alles im Inetbib-Archiv).
Beste Grüße
Rubina Vock
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From: "Eric Steinhauer" <eric.steinhauer at myfaz.net>
Sent: Thursday, May 20, 2010 9:53 PM
To: <inetbib at ub.uni-dortmund.de>
Subject: [InetBib] § 38 und § 137l UrhG
> Liebe Liste,
>
> ich stimme Herrn Graf zu. Die Ausführungen von Kreutzer, den ich im
> Übrigen sehr schätze, zu § 137l UrhG bei Altverträgen kann ich nicht
> teilen.
>
> Wenn Autoren von Aufsätzen und anderen unselbständigen Werken keinen
> expliziten Vertrag abschließen, was der Regelfall in den
> Geisteswissenschaften ist, dann erwirbt der Verleger Rechte im Umfang von
> § 38 UrhG.
>
> Richtig ist, dass der Verleger ausschließliche Rechte erwirbt. Diese
> Rechte erwirbt er aber nur für die Dauer eines Jahres. Danach hat er nur
> noch einfache Rechte.
>
> Wir reden über die unbekannte Nutzungsart "Online-Publikation". Diese
> Nutzungsart war bis 1995 unbekannt. § 137l UrhG kann daher nur für
> Publikationen greifen, die vor 1995 erschienen sind. Soweit für diese
> Publikationen § 38 UrhG zur Anwendung kommt, weil eben kein ausdrücklicher
> Vertrag geschlossen wurde, dann hat der Verleger spätestens 1996 nur noch
> einfache Nutzungsrechte.
>
> § 137l UrhG ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Seine Anwendbarkeit
> setzt die Inhaberschaft von zeitlich unbegrenzten (!) ausschließlichen
> Nutzungsrechten voraus. Ausschließliche Rechte, die § 38 UrhG vermittelt,
> sind aber zeitlich befristet und genügen für § 137l UrhG nicht.
>
> Soweit es um die Frage geht, ob Autoren einer Bibliothek einfache
> Nutzungsrechte an vor 1995 erschienenen Publikationen, bei denen kein
> expliziter Verlagsvertrag geschlossen wurde, übertragen können, findet §
> 137l UrhG auf Altverträge KEINE Anwendung. Das ist allgemeine Meinung.
>
> Nachlesen kann man das bei Schulze, in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl.,
> 2008, § 137l, Rn. 30.
>
> Die (strittige) Frage, ob Verlage gleichwohl in der Lage sind, aufgrund
> ihrer ausschließlichen Rechte an einer Sammlung, diese als ganze online zu
> stellen, ohne dass es schädlich ist, dass der Verlag nach § 38 UrhG nach
> einem Jahr nur noch einfache Rechte an dem einzelnen Werk hat, muss
> Autoren und Bibliotheken nicht interessieren. Für die Einzelverwertung des
> Werkes außerhalb der Sammlung bleibt es dabei, dass der Verlag nur ein
> einfaches Recht hat und damit § 137l UrhG nicht anwendbar ist, vgl.
> Schulze aaO..
>
> Kurz gesagt gilt: Ist ein Aufsatz vor 1995 erschienen und haben Verlag und
> Autor keinen ausdrücklichen Vertrag abgeschlossen, dann kommt § 137l UrhG
> für diesen Aufsatz nicht zur Anwendung, wenn er separat auf dem Server
> einer Bibliothek publiziert werden soll.
>
> Viele Grüße
> Eric Steinhauer
>
>
>
> --
> Dr. jur. Eric W. Steinhauer
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>
> --
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