[IP-OA_Forum] Fw: [InetBib] § 38 und § 137l UrhG

Rubina Vock rubina.vock at fu-berlin.de
Do Mai 20 22:58:40 CEST 2010


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

hier eine weitere Fachmeinung zu den Einschätzungen zu § 137l
Die Diskussion hierzu läuft ja eher über Inetbib, aber ich wollte dies nicht 
vorenthalten (wie auch andere, alles im Inetbib-Archiv).

Beste Grüße
Rubina Vock

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From: "Eric Steinhauer" <eric.steinhauer at myfaz.net>
Sent: Thursday, May 20, 2010 9:53 PM
To: <inetbib at ub.uni-dortmund.de>
Subject: [InetBib] § 38 und § 137l UrhG

> Liebe Liste,
>
> ich stimme Herrn Graf zu. Die Ausführungen von Kreutzer, den ich im 
> Übrigen sehr schätze, zu § 137l UrhG bei Altverträgen kann ich nicht 
> teilen.
>
> Wenn Autoren von Aufsätzen und anderen unselbständigen Werken keinen 
> expliziten Vertrag abschließen, was der Regelfall in den 
> Geisteswissenschaften ist, dann erwirbt der Verleger Rechte im Umfang von 
> § 38 UrhG.
>
> Richtig ist, dass der Verleger ausschließliche Rechte erwirbt. Diese 
> Rechte erwirbt er aber nur für die Dauer eines Jahres. Danach hat er nur 
> noch einfache Rechte.
>
> Wir reden über die unbekannte Nutzungsart "Online-Publikation". Diese 
> Nutzungsart war bis 1995 unbekannt. § 137l UrhG kann daher nur für 
> Publikationen greifen, die vor 1995 erschienen sind. Soweit für diese 
> Publikationen § 38 UrhG zur Anwendung kommt, weil eben kein ausdrücklicher 
> Vertrag geschlossen wurde, dann hat der Verleger spätestens 1996 nur noch 
> einfache Nutzungsrechte.
>
> § 137l UrhG ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Seine Anwendbarkeit 
> setzt die Inhaberschaft von zeitlich unbegrenzten (!) ausschließlichen 
> Nutzungsrechten voraus. Ausschließliche Rechte, die § 38 UrhG vermittelt, 
> sind aber zeitlich befristet und genügen für § 137l UrhG nicht.
>
> Soweit es um die Frage geht, ob Autoren einer Bibliothek einfache 
> Nutzungsrechte an vor 1995 erschienenen Publikationen, bei denen kein 
> expliziter Verlagsvertrag geschlossen wurde, übertragen können, findet § 
> 137l UrhG auf Altverträge KEINE Anwendung. Das ist allgemeine Meinung.
>
> Nachlesen kann man das bei Schulze, in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 
> 2008, § 137l, Rn. 30.
>
> Die (strittige) Frage, ob Verlage gleichwohl in der Lage sind, aufgrund 
> ihrer ausschließlichen Rechte an einer Sammlung, diese als ganze online zu 
> stellen, ohne dass es schädlich ist, dass der Verlag nach § 38 UrhG nach 
> einem Jahr nur noch einfache Rechte an dem einzelnen Werk hat, muss 
> Autoren und Bibliotheken nicht interessieren. Für die Einzelverwertung des 
> Werkes außerhalb der Sammlung bleibt es dabei, dass der Verlag nur ein 
> einfaches Recht hat und damit § 137l UrhG nicht anwendbar ist, vgl. 
> Schulze aaO..
>
> Kurz gesagt gilt: Ist ein Aufsatz vor 1995 erschienen und haben Verlag und 
> Autor keinen ausdrücklichen Vertrag abgeschlossen, dann kommt § 137l UrhG 
> für diesen Aufsatz nicht zur Anwendung, wenn er separat auf dem Server 
> einer Bibliothek publiziert werden soll.
>
> Viele Grüße
> Eric Steinhauer
>
>
>
> --
> Dr. jur. Eric W. Steinhauer
> Universitaetsbibliothek Hagen
> http://www.steinhauer-home.de
>
> -- 
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